Satzung

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „projekt 701“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „projekt 701 e.V.“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Gemeinnützigkeit

2.1 Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur am Standort Düsseldorf sowie die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden haben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Spenden.

2.2 Der Verein ist berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Förderung der Kunst und Kultur am Standort Düsseldorf zu gründen und zu halten.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder sind kraft Amtes der Regierungspräsident der Bezirksregierung Düsseldorf und der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, die die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Amtsinhabers erlangen.

3.2 Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

3.3 Mitglieder sind die Vereinsmitglieder, die sich im Verein zusammengeschlossen haben. Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und den Zweck des Vereins durch ihren finanziellen und immateriellen Beitrag in besonderer Weise fördern und unterstützen.

3.4 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

3.5 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

5 Beginn, Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.

5.2 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5.3 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

5.4 Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Vereinsordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Dazu können Mitgliederbeiträge, auch Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen gehören. Die Höhe regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Förderkreis, das Kuratorium und der künstlerische Beirat

8 Mitgliederversammlung

8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 8.1.1 Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, 8.1.2 Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, 8.1.3 Entlastung des Vorstands, 8.1.4 (im Wahljahr) Wahl des Vorstandes, 8.1.5 Bestimmung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins, 8.1.6 Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

8.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich oder per Mail (sofern dem Verein die Email-Anschrift des Mitgliedes bekannt ist) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

8.3 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: 8.3.1 Bericht des Vorstands 8.3.2 Bericht des Kassenprüfers 8.3.3 Entlastung des Vorstands 8.3.4 (im Wahljahr) Wahl des Vorstandes 8.3.5 Wahl von zwei Kassenprüfern 8.3.6 Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr 8.3.7 Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen 8.3.8 Beschlussfassung über vorliegende Anträge

8.4 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per Email einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

8.5 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

8.6 Der Vorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert,wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

8.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Wurde die Versammlung nicht von einem Vorstandsmitglied geleitet, unterzeichnet das Protokoll der Versammlungsleiter und ein weiteres Vereinsmitglied. Das Protokoll wird per Email versandt, kann aber auch von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

9 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

9.1 Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes durch schriftlich Bevollmächtigte ist zulässig.

9.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

9.4 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

9.5 Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

10 Vorstand

10.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 10.1.1 ein(e) Vorsitzende(r) 10.1.2 ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r), 10.1.3 sowie bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

10.2 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich belegten Ausgaben.

10.3 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

10.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und das weitere Vorstandsmitglied. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

10.5 Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Diese beruft, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ein. Die Tagesordnung ist anzukündigen. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch per Email) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 10.6 Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

10.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, in der ein Ersatzvorstandsmitglied für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu wählen ist.

11 Förderkreis

11.1 Der Förderkreis besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren parallel zu der Amtszeit der Vorstandsmitglieder von dem Vorstand ernannt, sie bleiben jedoch bis zur Ernennung neuer Förderkreismitglieder im Amt. Wiederernennung der Mitglieder ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand ist befugt, eine Blockernennung durchzuführen, wenn drei Viertel der Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Nur Vereinsmitglieder können ernannt werden. Scheidet ein Mitglied des Förderkreises vorzeitig aus, ernennt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Förderkreises sein.

11.2 Förderkreismitglieder können nur Personen werden, die bereit sind, einen aktiven Beitrag zu dem Verein zu leisten, der nicht nur aus einem namhaften Förderbeitrag (zumindest EUR 5.000,– per annum) besteht, sondern auch sonst in materieller wie immaterieller besonderer Unterstützung des Vereins.

11.3 Der Förderkreis berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten und bringt sich bei der Jahresplanung und deren Umsetzung ein. Mindestens einmal im Halbjahr, soweit sinnvoll aber auch einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Förderkreises stattfinden.

11.4 Der Vorstand trägt dem Förderkreis die (voraussichtliche) Planung für das kommende Jahr spätestens zwei Monate vor Jahresende vor, diskutiert sie mit dem Förderkreis und berät mit ihm, wie er oder auch einzelne Mitglieder des Förderkreiss bestmöglich in Projekte eingebunden und diese von ihnen unterstützt werden können.

11.5 Der Förderkreis wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail – soweit möglich nach vorheriger terminlicher Abstimmung oder Vorankündigung – mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

11.6 Der Förderkreis muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Förderkreismitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen binnen zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Förderkreismitglieder, die die Einberufung verlangt haben, selbst berechtigt, den Förderkreis einzuberufen.

11.7 Zu den Sitzungen des Förderkreises haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Förderkreises zu verständigen.

11.8 Die Sitzungen des Förderkreises werden vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Ist dieser verhindert leitet die Sitzung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert leitet die Sitzung eines der weiteren Vorstandsmitglieder. Soweit kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmt der Förderkreis den Versammlungsvorsitzenden.

11.9 Der Förderkreis bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle eines Patts hat der Vorsitzende des Vorstandes ausnahmsweise ein Stimme. Die Beschlüsse des Förderkreises sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

12 Kuratorium

12.1 Das Kuratorium besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Es setzt sich aus herausragenden Persönlichkeiten des öffentlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus Nordrhein-Westfalen zusammen. Es wird auf die Dauer von zwei Jahren parallel zu der Amtszeit der Vorstandsmitglieder von dem Vorstand ernannt, es bleibt jedoch bis zu einer Neubenennung des Kuratoriums im Amt. Nur Vereinsmitglieder können Kuratoriumsmitglied sein (mit Ausnahme der Ex Officio Kuratoriumsmitglieder). Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus, ernennt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied [Ausnahme: die Ex Officio Mitglieder des Kuratoriums]. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein.

12.2 Das Kuratorium berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten und begleitet den Verein bei öffentlichen Auftritten und in seinem Vereinsleben konstruktiv. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Kuratoriumsmitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

12.3 Das Kuratorium wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail – soweit möglich nach vorheriger terminlicher Abstimmung oder Vorankündigung – mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

12.4 Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen binnen zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, selbst berechtigt, das Kuratorium einzuberufen.

12.5 Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.

12.6 Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert leitet die Sitzung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert leitet die Sitzung eines der weiteren Vorstandsmitglieder. Soweit kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmt das Kuratorium den Versammlungsvorsitzenden.

12.7 Das Kuratorium bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

13 Künstlerischer Beirat

13.1 Der Künstlerische Beirat besteht aus bis zu dreizehn Mitgliedern. Seine Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Dabei kann es sich um eine Berufung für ein bestimmtes Projekt, aber auch für einen im Vorhinein festgelegten Zeitraum handeln. Die Dauer der Amtszeit eines Mitglieds soll zwei Jahre – parallel zu der Amtszeit der Vorstandsmitglieder – nicht überschreiten. Mitglieder des künstlerischen Beirats können jederzeit nach Ablauf Ihrer Amtszeit neu berufen werden. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Künstlerischen Beirats sein. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied des Künstlerischen Beirats abberufen.

13.2 Der Künstlerische Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen künstlerischen Vereinsangelegenheiten zu beraten, Projekte anzuregen und den Verein bei öffentlichen Auftritten, Projekten, Ausstellungen und in seinem Vereinsleben konstruktiv zu begleiten. Mindestens zweimal im Jahr soll eine Sitzung des Künstlerischen Beirats stattfinden.

13.3 Der Künstlerische Beirat wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail – soweit möglich nach vorheriger terminlicher Abstimmung oder Vorankündigung – mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes einberufen.

13.4 Der Künstlerische Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen binnen zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, selbst berechtigt, eine Sitzung des Künstlerischen Beirats einzuberufen.

13.5 Zu den Sitzungen des Künstlerischen Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Künstlerischen Beirats zu verständigen.

13.6 Die Sitzungen des Künstlerischen Beirats werden vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Ist dieser verhindert leitet die Sitzung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert leitet die Sitzung eines der weiteren Vorstandsmitglieder. Soweit kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmt der Künstlerische Beirat den Versammlungsvorsitzenden.

13.7 Der Künstlerische Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirats sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

14 Kassenprüfer

In der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

15 Auflösung des Vereins

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

15.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Ziffer 2.1 zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

15.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.